Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 25
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Der Prüfungsausschuss regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen. Über den Ablauf der Prüfung und über die Aufsichtsführung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten nicht mit ihren Namen, sondern mit Kennziffern zu versehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).