Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 29
Bewertung und Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. In den Prüfungsarbeiten sind keine Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen und sind diesen beizufügen.

(2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu acht Punkten von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nachfolgendem Punktsystem zu bewerten:

Note                                                                                                  

Punkte

eine den Anforderungen in besonderem

Maße entsprechende Leistung = sehr gut

100,0 bis 87,5

eine den Anforderungen voll entsprechende

Leistung = gut

unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im Allgemeinen

entsprechende Leistung = befriedigend

           

unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,

aber im Ganzen den Anforderungen noch

entspricht = ausreichend

                                  

unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen

nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,

dass die notwendigen Grundkenntnisse

vorhanden sind = mangelhaft

           

unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen

nicht entspricht und bei der selbst die

Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend

unter 25 bis 0

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsarbeiten ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird festgestellt, indem die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten addiert und die Summe durch vier geteilt wird. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Über die Feststellung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).