Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 30
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine ungenügende Leistung oder in mehr als zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mangelhafte Leistungen nachweist oder das nach § 29 Absatz 4 Satz 3 ermittelte Ergebnis aus den schriftlichen Prüfungen weniger als 50 Punkte beträgt.

(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Einladung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Im Fall der Nichtzulassung ist dem Prüfling mitzuteilen, dass die zuständige Stelle einen Bescheid erteilen wird; der Prüfungsausschuss leitet in diesem Fall der zuständigen Stelle unverzüglich die Niederschrift nach § 29 Absatz 4 Satz 5 zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).