Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 31
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und erstreckt sich auf die Inhalte der Themenfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 7 sein können.

(2) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 32

Bewertung und Ergebnis der mündlichen Prüfung

Die Leistung in der mündlichen Prüfung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Bewertungen. Die Präsentation fließt dabei mit 40 Prozent und die Prüfungsgespräche mit jeweils 30 Prozent in die Bewertung ein. § 29 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 5
Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).