Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 34
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, zur Geprüften Berufsspezialistin, zum Geprüften Berufsspezialisten“ nach den §§ 56 und 37 des Berufsbildungsgesetzes,

2. die Personalien des Prüflings,

3. die Gesamtnote der Prüfung,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften der Vertretung der zuständigen Stelle sowie des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und

6. das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Dem Prüfling werden die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen auf Antrag von der zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).