Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 14

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 5, für die Errichtung von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, und für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung eines oder mehrerer Betriebe dienen und innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) liegen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 ist vom Vorhabenträger gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen und von dieser festzustellen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist. Satz 1 ist auch auf Bürgerenergiegesellschaften anzuwenden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).