Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs

(1) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung im Sinne der §§ 4 oder 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um einen vollständigen Austausch von Anlagen handelt, hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.

(2) Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteiligung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.

(3) Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

(4) Der Vorhabenträger legt auf Basis des frühzeitigen Austausches nach Absatz 3 bis spätestens sechs Monate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Standortgemeinden einen Beteiligungsentwurf vor. Den Beteiligungsentwurf legt der Vorhabenträger zudem der zuständigen Behörde zur weiteren Nutzung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis spätestens zwei Wochen nach Einreichung bei den Standortgemeinden vor. Die Standortgemeinde meldet innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge zum Beteiligungsentwurf an den Vorhabenträger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).