Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Beteiligungsberechtigte Personen

Beteiligungsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seit mindestens drei Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitzinnerhalb einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus die Beteiligung natürlicher und juristischer Personen vorsehen, die seit mindestens drei Monaten Eigentümer eines Grundstückes in einer beteiligungsberechtigten Gemeinde sind. Zudem kann eine Beteiligungsvereinbarung besondere Regelungen für die direkten Anwohnerinnen und Anwohner innerhalb eines Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlagen vorsehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).