Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Beteiligungsvereinbarung

(1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, der Standortgemeinde ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens zu machen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen. Grundlage für die Verhandlungen ist der vom Vorhabenträger vorzulegende Beteiligungsentwurf. Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens eintreten.

(2) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Beteiligungsberechtigten nach den §§ 5 und 6 vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Einwohnerinnen und Einwohner im bestmöglichen Sinne des Gesetzeszwecks Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beinhalten.

(3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:

a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,

b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,

c) die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,

d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,

e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,

f) die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder

g) die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.

(4) Sind mehrere Gemeinden Standortgemeinde eines Vorhabens, so ist eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.

(5) Wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens beklagt, so verlängert sich die Frist zur Nachweiserbringung für eine Beteiligungsvereinbarung um ein Jahr nach gerichtlicher Entscheidung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).