Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Ausgleichsabgabe

(1) Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die beteiligungsberechtigten Gemeinden verpflichten.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seiner Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage.

(3) Vor Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Vorhabenträger und die Standortgemeinde anzuhören. Auf Wunsch des Vorhabenträgers, der Standortgemeinde, der beteiligungsberechtigten Gemeinden oder der zuständigen Behörde kann die nach § 12 Absatz 2 zu beauftragende oder einzurichtende Stelle einbezogen werden.

(4) Bei einem Vorhaben, das sich über mehrere beteiligungsberechtigte Gemeinden erstreckt, gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).