Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Mittelverwendung durch die Gemeinde

(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für die Windenergieanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.

Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht:

1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur sowie sonstige Maßnahmen der ländlichen Entwicklung,

2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohnerinnen und Einwohner,

3. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde,

4. kommunale Bauleit- und Wärmeplanung im Bereich der Erneuerbaren Energien,

5. Maßnahmen für Natur- und Artenschutz,

6. Maßnahmen für Klimaschutz- und Klimaanpassung oder

7. vergleichbare Verwendungen.

(2) Die Gemeinde legt im Haushaltsaufstellungsverfahren dar, für welche Maßnahmen und Verwendungen im Sinne des Absatzes 1 sie die Einnahmen aus der Ersatzbeteiligung oder der Vergleichsabgabe voraussichtlich einsetzen wird.

(3) Die Einnahmen aus der Beteiligungsvereinbarung, der Ersatzbeteiligung beziehungsweise der Ausgleichsabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfasst.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).