Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Transparenzplattform

(1) Die zuständige Behörde errichtet und betreibt online eine Transparenzplattform, welche zu den Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetz nachfolgende Informationen veröffentlicht:

a) die vom Vorhabenträger nach § 4 Absatz 1 und 2 einzureichenden Informationen,

b) die angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,

c) die vereinbarten Beteiligungsmöglichkeiten, sobald diese vorliegen,

d) weiterführende Hinweise zu den Möglichkeiten einer Beteiligung im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung,

e) Hinweise und Möglichkeiten der Ersatzbeteiligung in Form von Nachrangdarlehen,

f) eine Übersicht und Berichte der beteiligungsberechtigten Gemeinden über die Mittelverwendung sowie

g) eine Übersicht über die abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen, durchgeführten Ersatzbeteiligungen sowie die beschiedenen Ausgleichsabgaben.

Die zuständige Behörde hat die Transparenzplattform auch für Vorhaben außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes bereitzustellen.

(2) Auf der Transparenzplattform werden Informationen zu den Offerten oder Angeboten der Vorhabenträger für den Beteiligungszeitraum frühestmöglich veröffentlicht. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde weitere Möglichkeiten der Bekanntmachung und Information über die Beteiligungsmöglichkeiten ergreifen. Hierzu können insbesondere regionale Tageszeitungen gehören. Dem Vorhabenträger dürfen hierfür keine Kosten auferlegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).