Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Durchführung des Gesetzes und Verordnungsermächtigung

(1) Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine andere Behörde übertragen.

(2) Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.

(3) Das für Energie zuständige Ministeriumerlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(4) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386).