Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
4 / 34 |
§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, Klima- und Forstpauschale sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394). |
|