Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 5
Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

(2) Neben der Regelung in § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 entscheidet der Werksausschuss über:

1. Richtlinien der Geschäftsführung,

2. Festlegung der Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder mehr als 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 EUR, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 500 EUR,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 15.000 EUR sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 2.500 EUR.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 297, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.