Historische SGV. NRW.

6 / 15

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Bestellung und Abberufung der Werkleitung,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Werkleitung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

7. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2,

8. mittel-, und langfristige Investitionen soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR überschreiten,

9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

11. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor des Landschaftsverbandes und dem Werksausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 297, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.