Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 9
Der Kämmerer

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzplanung sowie des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 297, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.