Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 10
Personalangelegenheiten

(1) Die Angestellten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richtet oder darüber liegt, werden auf Vorschlag der Werkleitung im Einvernehmen mit dem Werksausschuss vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.

(2) Die Angestellten der Krankenhauszentralwäschereien, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe IV a BAT richtet oder geringer ist, sowie die Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen und Kündigungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 297, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 788), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.