Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 3
Aufgabe des Betriebes

(1) Aufgabe des Betriebes ist die wirtschaftliche Erbringung von Dienstleistungen vorrangig für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland in Viersen unter Beachtung deren rechtlicher und fachlicher Eigenständigkeit sowie der für sie geltenden Satzungen und Vorschriften.

(2) Der Betrieb kann Neben- und Hilfseinrichtungen unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.