Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 4
Werkleitung

(1) Die Funktion der Werkleitung wird von einer Werkleiterin/einem Werkleiter wahrgenommen. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Die Werkleitung trägt die Bezeichnung "Management".

(3) Die Werkleitung wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Vertretung der Werkleitung wird aus dem Kreis der Abteilungsleiter/innen bestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.