Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(2) Die Werkleitung leitet den Betrieb selbstständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung für die Werkleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.