Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 10
Landschaftsausschuss

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Bestellung und Abberufung der Werkleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Werkleitung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Werkleitung vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Werksausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.