Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 12
Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

(2) Der Werksausschuss entscheidet unbeschadet von den Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses und des Werksausschusses für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime über:

1. die Richtlinien der Geschäftsführung,

2. die Festlegung der Modalitäten für die Leistungsabrechnung mit den Abnehmereinrichtungen,

3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über Maßnahmen entschieden haben,

5. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach der VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 €,

7. Aufträge nach der VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 500 €,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 15.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 2.500 €.

(3) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer des Landschaftsverbandes im Werksausschuss zu hören. Wird hierbei kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.