Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 13
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Betriebes.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Werkleitung mit den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Werkleitung Weisungen erteilen.

(3) Sieht sich die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen außer Stande, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeiten im Einzelnen.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung und den Landschaftsausschuss vor. Er ist unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. die Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der zweiten Instanz,

5. Versicherungsverträge einschließlich Schadensregulierungen,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, wobei die Werkleitung vor Abgabe der Stellungnahme zu hören ist.

(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Werksausschuss sind in diesem Fall jedoch unverzüglich zu unterrichten.

3. Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungslegung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.