Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Für den Betrieb ist zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht, und die Finanzplanung von der Werkleitung in entsprechender Anwendung der jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(2) Der nach Absatz 1 aufgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,

1. wenn eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dass voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten Jahresergebnis um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert,

2. wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen,

3. wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

4. wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.