Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

 

§ 16
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Betrieb ist zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss im Sinne von § 21 Eigenbetriebsverordnung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Gleichzeitig hiermit ist auch ein Lagebericht im Sinne von § 25 Eigenbetriebsverordnung zu erstellen.

(2) Die nach Absatz 1 aufzustellenden Berichte sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 305, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 791), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.