Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfung errichtet die Zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Für den Ausbildungsberuf "Straßenwärter/in" können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern (Fn 3), einem großen Einzugsgebiet der Zuständigen Stelle und besonderen Anforderungen gemäß der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604), mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen Koordinierungsausschuss zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt. Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater hinzuzuziehen. Im Koordinierungsausschuss soll mindestens ein Arbeitgeber-, ein Arbeitnehmervertreter und ein Lehrer vertreten sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.