Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

- drei Beauftragten der Arbeitgeber

- drei Beauftragten der Arbeitnehmer

- einem Lehrer einer berufsbildenden Schule.

(2) Während einer Fertigkeitsprüfung können bei Bedarf weitere Mitglieder/Stellvertreter - auch eines anderen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf "Straßenwärter/in" - als stimmberechtigte Prüfer hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet der Zuständigen Stelle des Landesbetriebes Straßenbau NRW für den Ausbildungsberuf "Straßenwärter/in" bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.

(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet der Zuständigen Stelle des Landesbetriebes Straßenbau NRW für den Ausbildungsberuf "Straßenwärter/in" bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.