Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zuständige Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.

Die Zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bei der Anmeldung sind nach Maßgabe der Zuständigen Stelle die von ihr geforderten Unterlagen beizufügen bzw. haben ihr vorzuliegen:

a) in den Fällen des § 8

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- vorgeschriebenes Berichtsheft (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule (Berufskollegzeugnis)

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnote "gut" in prüfungsrelevanten Bereichen

- vorgeschriebenes Berichtsheft (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule (Berufskollegszeugnis) sowie eine positive und befürwortende Beurteilung des Berufskollegs

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- positive und befürwortende Beurteilung des Ausbildenden

c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.