Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einer Kommission übertragen.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen soll die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (siehe § 1 Abs. 3) übertragen werden.

(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in der Aufgabenstellung oder in den Musterlösungen hat der Prüfungsausschuss vor der Prüfung zu beheben. Festgestellte Fehler in der Aufgabenstellung bei laufender Prüfung sind während der Prüfung zu beheben und zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.