Historische SGV. NRW.

18 / 37

Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 18
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Prüfungsordnung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.

(3) Liegt eine Täuschung vor, wird die entsprechende praktische Arbeit bzw. der entsprechende Prüfungsbereich mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann vom Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsteilnehmer zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.