Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 26
Inhalt und Umfang

Über den Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss gemeinsam auf der Grundlage der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" (siehe § 8 der vorgenannten Verordnung). Der § 14 (Prüfungsaufgaben) gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.