Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30.4.2009 (Verfallsklause).

 

§ 32
Kosten und Gebühren

(1) Die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind gebührenpflichtig.

(2) Die für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen entstehenden Kosten werden von der Zuständigen Stelle erhoben und vereinnahmt.

(3) Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der Zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben. Die Zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) durch Veröffentlichung bekannt. Für die Prüfung der Auszubildenden ist der Ausbildende Schuldner. Andere Prüfungsteilnehmer sind selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der Zuständigen Stelle zu entrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint.