Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Vorhaben ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/2115.

2. Begünstigte Person ist eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person des Privatrechts oder Öffentlichen Rechts, die einen Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist.

3. Bewilligungsstelle ist die Behörde des Landes, die den Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag einer begünstigten Person entgegennimmt, bearbeitet und eine Entscheidung über die Bewilligung trifft.

4. Zahlstelle ist eine Zahlstelle im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116.

5. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116.

6. Intervention ist eine Intervention im Sinne des Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

7. Sektor Obst und Gemüse ist die Interventionskategorie nach Artikel 42 Buchstabe a in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

8. Bienenzuchtsektor ist die Interventionskategorie nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

9. ELER-Interventionen sind Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115.

10. Flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen sind Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115.

11. Nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen sind Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115.

12. Direktzahlungen sind Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115.

13. Fördermaßnahme ist eine Teilintervention, ein Fördergegenstand oder ein Teilfördergegenstand innerhalb einer ELER-Intervention im nationalen GAP-Strategieplan, für die ein eigener Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt werden kann.

Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen, Interventionen im Sektor Obst und
Gemüse, Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).