Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Bagatellregelungen

(1) Von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt.

(2) Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

Teil 3
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).