Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
3 / 24 |
§ 3
Bagatellregelungen
(1) Von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt.
(2) Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen
In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156). |
|