Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

(1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.

(2) Hat die Bewilligungsstelle die begünstigte Person bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).