Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Förderung vollständig oder anteilig abgelehnt oder die gewährte Förderung vollständig oder anteilig zurückgenommen. Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, behält die begünstigte Person ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.

(2) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet. Die §§ 10, 11 und 14 Absatz 1 des Markorganisationsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von diesen Regelungen hat die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Absatz 1 innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Zahlstelle durch einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument von dem Vorliegen des Verstoßes Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).