Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Sanktionen

(1) Im Fall eines Verstoßes nach § 7 Absatz 1 werden Sanktionen angewandt. Sanktionen bestehen in einer Kürzung der Förderung. Darüber hinaus können sie in der Zahlung eines über die Kürzung nach Satz 2 hinausgehenden Geldbetrags durch die begünstigte Person bestehen. Zudem kann die begünstigte Person von einer Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen werden.

(2) Sanktionen nach Absatz 1 müssen verhältnismäßig sein und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

(3) Teilt die begünstigte Person die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mit, bevor die Bewilligungsstelle sie oder ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, kann dies im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf der Betrag ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten. Der Ausschluss von einer Intervention oder Fördermaßnahme nach Absatz 1 Satz 4 kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.

(5) Wird festgestellt, dass die begünstigte Person vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt

oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).