Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Aufrechnung von Forderungen

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen nach

§ 7 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 8 Absatz 1 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Bewilligungsstelle an die betroffene begünstigende Person zu leisten sind, gegenüber dieser begünstigenden Person aufgerechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).