Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Ausnahmen von Sanktionen

(1) Von einer Sanktion nach § 8 ist abzusehen, wenn

1. der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,

2. der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

3. die begünstigte Person der Bewilligungsstelle glaubhaft darlegt, dass weder die begünstigte Person noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 7 Absatz 1 verschuldet haben, oder

4. die Bewilligungsstelle auf andere Weise als in Nummer 3 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die begünstigte Person, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben.

(2) Von einer Sanktion kann ferner abgesehen werden, wenn

1. der Verstoß geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet oder

2. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum der begünstigten Person zurückzuführen ist.

(3) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).