Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Gebietsweise Ausnahmen

Sind mehrere begünstigte Personen von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Form einer schweren Naturkatastrophe oder eines schweren Wetterereignisses betroffen, kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die hiervon betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle begünstigten Personen dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Mitteilung der begünstigten Person nach § 10 Absatz 3.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).