Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Fristen

(1) Zahlungsanträge im Sammelantrag sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 23 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).