Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21
Gestrichene Mittel

(1) Rückforderungen gemäß § 7 und Sanktionen gemäß § 8 gelten als gestrichene Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.

(2) Gestrichene Mittel dürfen nicht wieder dem Vorhaben zugewiesen werden, bei dem die finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Sie können nicht für spätere Zahlungsanträge desselben Vorhabens verwendet werden.

Teil 8
Datenaustausch für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).