Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

23 / 24

§ 23
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:

1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 14 Nummer 1,

2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 14 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten:

a) zum Inhalt des Antragssystems gemäß § 15,

b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung gemäß § 16 und

d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,

3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 14 Nummer 2,

4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 14 Nummer 3,

5. das System zur Identifizierung von begünstigten Personen gemäß § 14 Nummer 4,

6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 14 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten:

a) zum Kontrollsystem gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 9 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,

c) zum Kontrollbericht gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

e) zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8,

f) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt, und

g) zur Geringfügigkeit und zu Schwellenwerten bei Rückforderungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 und bei Ausnahmen von Sanktionen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1,

7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz im Sinne von Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116,

8. die elektronische Kommunikation nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

9. die Einführung eines automatischen Antragssystems und

10. die Mitwirkungs-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten der begünstigten

Person.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 sowie der nicht flächen- und tierbezogenen Interventionen nach Artikel 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu regeln, insbesondere hinsichtlich des Kontroll- und Sanktionssystems, hier insbesondere nähere Einzelheiten:

1. zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,

2. zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 20,

3. zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8 und

4. zu den Mitwirkungs-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten der begünstigten Person.

(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für alle in Teil 3 bis Teil 8 geregelten Interventionen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zur elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:

1. die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Betriebsnummer und

2. besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erstellter Bescheide.

(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den in § 22 Absatz 4 und 5 geregelten Datenaustausch durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen. Dies betrifft insbesondere Regelungen:

1. zu Zugriffsrechten für Datenbanken, die bei der Datenübermittlung verwendet werden, und

2. zur Erhebung, Speicherung, Nutzung, Änderung oder Sperrung der betroffenen Daten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156).