Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 31
Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

10. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).