Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 8
Ersatzmaßnahmen

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Gerichtsleitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das für die Justiz zuständige Ministerium zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2024 (GV. NRW. S. 182).