Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.

(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.

(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).