Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 4
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(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod des Inhabers in Betracht. Im nicht privaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Ab­meldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (z. B. „Scheidung“ oder „Ruhestand“) sind nicht anzugeben.

(2) Der Betriebsstätteninhaber kommt seiner Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 7 RBStV dadurch nach, dass er die von ihm errechnete Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 RBStV) der in § 2 genannten Stelle anzeigt. Der Durchschnitt der im Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 7 RBStV ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Für jeden von der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 4 RBStV freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden.

(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 RBStV ist der erste Teil des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke gemäß § 8 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 S. 6 Fahrzeugzulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).