Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der Meldedatenübermittlung nach § 11 Abs. 5 RBStV bleiben unberührt.

(2) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um

1. bisher unbekannte Beitragsschuldner festzustellen oder

2. die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).