Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 8
Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar beim Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 RBStV erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV der jeweiligen Inhaber der Betriebsstätte beschränkt.

(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV im Rahmen der dort in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen. § 7 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 9 RBStV ist zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).